Führerscheinklasse AM
Zweirädrige Kleinkrafträder mit:
- bbh max. 45 km/h
- Hubraum max. 50 cm³ bei Verbrennungsmotor
- Leistung max. 4 kW bei Elektromotor
Dreirädrige Kleinkrafträder mit:
- bbh max. 45 km/h
- Hubraum max. 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren
- Leistung max. 4 kW bei Diesel-/Elektromotor
Vierrädrige Leicht-Kfz mit:
- bbh max. 45 km/h
- Hubraum max. 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren
- Leistung max. 4 kW bei Diesel-/Elektromotor
- Leermasse max. 350kg
Bemerkung:
Einschluss: keine
Zusammenfassung der “alten” Klassen M und S
Mindestalter: 15 Jahre
Führerscheinklasse A1
Kleinkrafträder mit
- Hubraum max. 125 cm³
- Leistung max. 11 kw
- Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,1 kW/kg
Dreirädrige Kfz mit symetrisch angeordneten Rädern
- Hubraum über 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
- bbH über 45 km/h
- Leistung max. 15 KW
Bemerkung:
Einschluss: AM
Mindestalter: 16 Jahre
Führerscheinklasse A2
Krafträder mit
- Leistung max. 35 kW
- Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,2 kW/kg
Bemerkung:
Einschluss: AM, A1
Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 nur praktische, aber keine theorethische Prüfung erforderlich.
Mindestalter: 18 Jahre
Führerscheinklasse A
Krafträder mit
- Hubraum über 50 cm³ oder
- bbH über 45 km/h
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung über 15 kW Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symetrisch angeordneten Rädern mit
- Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
- bbH über 45 km/h
- Leistung über 15 kW
Bemerkung:
Einschluss: AM, A1, A2
Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 nur praktische, aber keine theorethische Prüfung erforderlich
Mindestalter: 20 Jahre bei Aufstieg von A2 auf A
21 Jahre für Trikes 24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb.
Führerscheinklasse B
Kfz – ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A – mit
- zG max. 3.500 kg
- max. 8 Personen außer dem Fahrer
Anhängerregelung
- Anhänger mit zG max. 750 kg immer erlaubt
- Anhänger mit zG über 750 kg erlaubt, wenn zGder Fahrzeugkombination max. 3.500 kg
Bemerkung:
Einschluss: AM, L
Wegfall der Bestimmung „zG Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeugs“ bei der Anhängerregelung
Mindestalter: 18 Jahre
17 Jahre beim Begleiteten Fahren (BF17)
Führerscheinklasse B96
Kfz der Klasse B mit Anhänger mit:
- zG des Anhängers über 750 kg
- zG der Fahrzeugkombination über 3.500 kg,aber max. 4.250 kg
Bemerkung: Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Keine Prüfung, aber besondere Schulung erforderlich.
Mindestalter: 18 Jahre
17 Jahre beim Begleiteten Fahren (BF17)
Führerscheinklasse BE
Kfz der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
- zG des Anhängers über 750kg, aber max. 3.500 kg
Bemerkung: Vorbesitz: B Keine theoretische Prüfung erforderlich – praktische Prüfung muss sein!
Mindestalter: 18 Jahre
17 Jahre beim Begleiteten Fahren (BF17)
Führerscheinklasse C1
Kfz – ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A – mit
- zG über 3.500 kg bis max. 7.500 kg
- max. 8 Personen außer dem Fahrer
- Anhänger bis 750 kg zG
Bemerkung:
Vorbesitz: B
Mindestalter: 18 Jahre
Führerscheinklasse C1E
Kfz der Klasse C1 mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
- zG Anhänger über 750 kg
- zG der Fahrzeugkombination max. 12.000 kg
Kfz der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
- zG Anhänger über 3.500 kg
- zG der Fahrzeugkombination max. 12.000 kg
Bemerkung:
Vorbesitz: C1 Wegfall der Bestimmung „zG Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeugs“
Mindestalter:18 Jahre
Führerscheinklasse C
Kfz – ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A – mit
- zG über 3.500 kg
- max. 8 Personen außer dem Fahrer
- Anhänger bis 750 kg zG
Bemerkung:
Vorbesitz: B
Einschluss: C1
Mindestalter: 21 Jahre
18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“
Führerscheinklasse CE
Kfz der Klasse C mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
- zG Anhänger über 750 kg
Bemerkung:
Vorbesitz: C
Einschluss: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz D1 und DE bei Vorbesitz D
Mindestalter: 21 Jahre 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“
Führerscheinklasse L
Zugmaschinen
- für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
- bbH max. 40 km/h
- mit Anhängern darf max. 25 km/h gefahren werden
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit
- bbH max. 25 km/h
- auch mit Anhänger
Mindestalter: 16 Jahre
Führerscheinklasse T
Zugmaschinen
- für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
- bbH max. 60 km/h
- für Fahrer unter 18 Jahren gilt: bbH max. 40 km/h
- auch mit Anhänger
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen
- für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
- bbH max. 40 km/h
- auch mit Anhänger
Bemerkung:
Einschluss: AM+L
Mindestalter: 16 Jahre
* zG: zulässige Gesamtmasse bbH: bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit